Jugendschutz
Die Änderungen des neuen Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist am 01. September 2007 in Kraft getreten.
Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr in einer Diskothek aufzuhalten, wenn Sie entweder:
- in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3) oder
- eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4) unter Vorlage einer Vollmacht die GIP besuchen.
- Der Jugendliche betritt zusammen mit der erziehungsbeauftragten Person die Disco bis 23 Uhr.
- Der Jugendliche muß die Personenfürsorgeübertragung zu Hause richtig am PC ausgefüllt haben, diese muß von den Eltern unterschrieben sein.
- Ohne Personenfürsorgeübertragung gewähren wir Jugendlichen auch bis 24 Uhr keinen Einlaß.
- Die Personenfürsorgeübertragung muß am Eingang bei der Personenkontrolle abgegeben werden.
- Pro erziehungsbeauftragter Person akzeptieren wir zwei Jugendliche.
- Die erziehungsbeauftragte Person muss reif genug sein, dem Jugendlichen in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.
- Die mit der Personenfürsorge beauftragte Person muss während der Dauer des Aufenthaltes des Jugendlichen bei der GIP stets Einfluss auf das Verhalten des Jugendlichen nehmen können und sich somit stets zusammen mit dem Jugendlichen aufhalten.
Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, erhalten Jugendliche Einlass in die Disco. Jugendliche, die danach die Discothek wieder verlassen, erhalten keinen Einlass mehr, weil wir eine richtige Aufsicht durch die Aufsichtsperson nicht kontrollieren können.
Zum Thema »erziehungsbeauftragte Person«: Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge dafür, dass sich die anvertrauten Minderjährigen in der Diskothek nicht betrinken und zuverlässig wieder nach Hause kommen. Prinzipiell gilt: Die Eltern tragen weiterhin die volle Verantwortung für Ihr Kind, auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Regelungen, wenn die Eltern einen Erziehungsbeauftragten benennen.
Zum Thema »Rauchen in der Öffentlichkeit«: Jugendlichen bis 18 Jahren ist der Konsum von Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht erlaubt. Dies wird von uns kontrolliert.
